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Satzung

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GWG Leisnig

Wohnungsgenossenschaft eG

 

Inhaltsverzeichnis

I.  Firma und Sitz der Genossenschaft

II. Gegenstand der Genossenschaft

III.Mitgliedschaft

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

VI. Organe der Genossenschaft

VII.     Rechnungslegung

VIII.     Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

IX. Bekanntmachung

X. Prüfung

XI. Auflösung und Abwicklung


I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

GWG Leisnig Wohnungsgenossenschaft eG.

Sie hat ihren Sitz in 04703 Leisnig, Jahnstraße 13.

 

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft.
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.
  3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

 

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden:

a) natürliche Personen

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen.


§ 5 Eintrittsgeld

  1. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließt der Vorstand und der Aufsichtsratnach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
  2. Das Eintrittsgeld kann erlassen werden

a) dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner

b) den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes.

Hierüber entscheidet der Vorstand.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,

b) Übertragung des Geschäftsguthabens,

c) Tod,

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,

e) Ausschluss.


§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
  2. Die Kündigung muss 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangensein.
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung

a)eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

d) die Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen

e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,

f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der        Genossenschaft oder zur Erbringungvon Sach- oder Dienstleistungen beschließt.

  1. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.


§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzungausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
  2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommeneLeistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
  3. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabenseinen oder mehrere Anteile zu übernehmen.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist auf die Erben über. Die endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eigetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder  das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zumSchluss des Geschäftsjahres fort.


§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitgliederschädigt oder zu schädigen versucht,

b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahreiner erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,

c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,

d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
  2. Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendungdesselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet derAufsichtsrat.
  4. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B.Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossenen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34Buchstabe h) beschlossen hat.


§ 12 Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist,festgestellt worden ist (§ 34 Buchstabe b)
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung, die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet dasAuseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall.
  3. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeitengegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
  4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nichtjedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
  5. Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die Ergebnisrücklagen übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des gleichen  Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen (§19) beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird zweiWochen nach der Mitgliederversammlung, die die Bilanz festgestellt hat, fällig.


IV.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglied auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgendenSatzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
  3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§17),

b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweitdiese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§33 Abs.3),

d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Bericht zu beantragen,

e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§37),

f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§41),

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§8),

h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§7),

i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,

j) die Zahl des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegtenJahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,

l) die Mitgliederliste einzusehen,

m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichtet einzusehen.

 
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder

  1. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ausschließlich und die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen stehen in erster Linie Mitgliedernder Genossenschaft zu.
  2. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.


§ 15 Überlassung von Wohnungen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungenaufgehoben werden.


§ 16 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

a) Übernehme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§42)

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlthaben (§87 a Abs. 1 GenG),

d) Nachschüsse im Insolvenz der Genossenschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2)

  1. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die dieMitgliederversammlung beschließt.
  2. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht dieBelange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

 

V.  Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme


§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 153,39 Euro.
  2. Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistungen durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Tabelle zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4) gezeichnet hat, werden diese aufdie Pflichtanteile angerechnet.

 

Für Mitglieder, die Mitglied der Genossenschaft und Nutzer einer genossenschaftlichen Wohnung werden, sind Anteile insgesamt wie folgt verbindlich zu zeichnen:

 

Wohnung mitgliedschaftsbegründender
Pflichtanteil
Wohnungsbezogene
Pflichtanteile
Summe
1-Zimmer - Wohnung 1 1 2 Anteile:

306,78 €
 
2-Zimmer-
Wohnung
1 1 2 Anteile:

306,78 €
 
3-Zimmer-
Wohnung
1 2 3 Anteile:

460,17 €
 
4-Zimmer-
Wohnung
1 2 3 Anteile:

460,17 €

 

  1. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung des Beitritts 1/10 je Geschäftsanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 20,00 EUR, 30,00 EUR, 50,00 EUR oder 100,00 EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Welche dieser Raten gewährt wird, bestimmt der Vorstand entsprechend den individuellen Verhältnissen des Mitglieds.
    Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
  2. Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung giltAbs. 3 entsprechend.
  3. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
  4. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 12.
  5. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
  6. Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Fürdas Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.

 

§ 18 Kündigung weiterer Anteile

  1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren weiter weiteren Geschäftsanteile im Sinne § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommeneLeistung der Genossenschaft ist. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehr um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 – 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.


§ 19 Nachschusspflicht

  1. Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit dem Geschäftsanteil. Sie haben, beschränkt auf die Haftsumme, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 153,39Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
  2. Die Mitgliederversammlung kann nach Auflösung der Genossenschaft beschließen, dass dieMitglieder, soweit dies erforderlich ist, zur Deckung eines Fehlbetrages im Sinne von

§ 87 a Abs. 1 GenG zu weiteren Einzahlungen auf des Geschäftsanteil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben,

§ 87 a Abs. 2 GenG weitere Zahlungen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu leisten haben.

Ein Mitglied kann jedoch zu weiteren Zahlungen nach § 87 a Abs. 2 GenG höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht.

VI.  Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe

Die Genossenschaft hat als Organe

  • den Vorstand,
  • den Aufsichtsrat,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 21 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestelltwerden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch dieMitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
  3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandesist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.
  4. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist dieMitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
  5. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten,über die der Aufsichtsrat bestimmt.


§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
  2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
  3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem der Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
  4. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
  5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen der Genossenschaftvertreten.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit der Niederschriften sindsicherzustellen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfasssung desAufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.


§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

  1. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nachseiner Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen, § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
  2. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaftangewandt haben.
  3. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegennicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.


§ 24 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personenin den Aufsichtsrat gewählt werden.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlungabzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
  3. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs.4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedenerAufsichtsratsmitglieder.
  4. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als leitende Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrerTätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
  5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal imKalenderhalbjahr zusammentreten.


§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates enden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei ist insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1GenG zu beachten.
  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entschiedetdie Mitgliederversammlung.
  3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht,von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
  5. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zuerstatten.
  6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seinerÜberwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
  8. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
  9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 26 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 Genossenschaftsgesetz für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder§ 34 Genossenschaftsgesetz sinngemäß.


§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal imKalenderhalbjahr zusammentreten.
  2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und derGründe dies verlangen.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenenStimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit derNiederschriften ist sicherzustellen.

 

§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

  1. die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
  2. die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
  3. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
  4. die Grundsätze für die Veräußerung von Wohnungen in der Rechtsform des Wohneigentums, anderen Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung undÜbertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
  5. die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohneigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung vonSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
  6. das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
  7. die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
  8. das Eintrittsgeld,
  9. Beteiligungen,
  10. die Erteilung einer Prokura,
  11. die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
  12. die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
  13. die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zurDeckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),
  14. die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
  15. Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.


§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Gemeinsame Sitzungen des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist einen gemeinsameSitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates einzuberufen.
  2. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jederder beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
  3. Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit derNiederschriften ist sicherzustellen.


§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

  1. Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oderfreiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
  2. Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genanntenAngehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
  3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnungausgeschlossen.


§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
  2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretungermächtigter Gesellschafter ausgeübt.
  3. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtige können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§11 Abs. 3) sowie von Personen, die sichgeschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
  4. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefallt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruchgeltend machen soll.

 

§ 32 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen des Aufsichtsratesvorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über eine Tätigkeit zu berichten.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zurErörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.


§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlungwird dadurch nicht berührt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung im „Döbelner Anzeiger“. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörendeGegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit derMitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.
  5. Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch einmalige Bekanntmachung in dem in § 43 Abs. 2 vorgesehenen Blatt angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alleMitglieder anwesend sind.


§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowiedie Stimmenzähler.
  2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  3. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen gemäß Abs. 4 – alsabgelehnt.
  4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtige hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind nach Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählende Person einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschrieben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlage beizufügen.Wird eine Satzungsänderung geschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteiles, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz 3 GenG oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Erschienen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.


§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung;

b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang);

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes;
d) die Deckung des Bilanzverlustes;

e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung;

f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;

h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern;

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

k)Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

l) Festsetzung der Beschränkung bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;

m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel;

n) die Auflösung der Genossenschaft;

o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung berät über

a) den Bericht des Aufsichtsrates,

b)den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang derBekanntmachung des Prüfungsberichtes.

 

§ 36 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefallt, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitereErfordernisse bestimmt sind.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a) die Änderung der Satzung,

b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,

c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

d) die Auflösung der Genossenschaft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. Beschlüsse über die Auflösung und Verschmelzung der Genossenschaft sowie die Übertragung ihres Vermögens oder die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 und höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen kann. Herauf ist in derEinladung hinzuweisen.
  2. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten einführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntelder abgegebenen Stimmen.


§ 37 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunfthat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

b)die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

c) das Auskunftsverlagen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.

  1. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommenwerden.

 

VII.  Rechnungslegung

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
  3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenenFormblätter sind anzuwenden.
  4. Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes oder zur Deckung eine Bilanzverlustes unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates derMitgliederversammlung zuzuleiten.


§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss

  1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zurEinsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
  2. Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassungvorzulegen.

 

VIII.  Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40 Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
  2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresabschlusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei derAufstellung der Bilanz zu bilden.
  3. Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresüberschusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.


§ 41 Gewinnverwendung

  1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden oder auf neue Rechnungvorgetragen werden.
  2. Der Gewinnanteil soll 2 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
  3. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
  4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthabenzur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.


§ 42 Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das derJahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

 

IX.  Bekanntmachung

§ 43 Bekanntmachung

  1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und beiVerhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
  2. Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im „Döbelner Anzeiger“ veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagender Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

X.  Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44 Prüfung

  1. Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zuprüfen.
  2. Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung derBuchführung zu prüfen.
  3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38Genossenschaftsgesetz zu veranlassen.
  4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
  5. Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e. V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
  6.  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführungder Prüfung benötigt werden.
  7. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen desAufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
  8. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet,den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
  9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allenMitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

 

XI.  Auflösung und Abwicklung

§ 45 Auflösung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 3 beträgt,

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

  1. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetztes maßgebend.

 


Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 04.10.2011 beschlossen worden.